Steuervorteil für Privatgärten
Auf Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten) für handwerkliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Garten- und Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung dienen, wird seit dem 01.01.2006 ein zusätzlicher Steuervorteil, der zum 01.01.2009 auf 20 % von maximal 6.000,00 € - also auf maximal 1.200,00 € verbessert wurde, gewährt.
Beispiel 1: Gartenpflege| Arbeitskosten: | 1.980,00 € |
| plus 19 % Umsatzsteuer: | 376,20 € |
| Summe brutto | 2.356,20 € |
| 20 % Steuervorteil: | 471,24 € |
Wenn die Arbeitsleistung (Lohnkosten einschließlich Mehrwertsteuer, Anfahrtskosten und ausnahmsweise Kosten für Nebenleistungen wie Streugut beim Winterdienst und Abfahrt des Grünschnitts) 20.000,00 € beträgt, können Sie den gesamten Steuervorteil von 4000,00 € nutzen.
| Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer: | 20.000,00 € |
| Maximaler Steuervorteil | 4.000,00 € |
Beispiel 2: Gartenumgestaltung
Ihr Landschaftsgärtner renoviert Ihren Hauseingang und berechnet Ihnen netto 4.600,00 €. Der Anteil der anrechenbaren Lohnkosten beträgt im Beispiel 2.450,00 €. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergeben sich 2.915,50 €. 20 % Steuervorteil entsprechen 583,10 €, die Sie steuermindernd geltend machen können.
| Rechnungsbetrag: | 4.600,00 € |
| anrechenbare Arbeitskosten: | 2.450,00 € |
| + 19 % Umsatzsteuer: | 465,50 € |
| Summe brutto: | 2.915,50 € |
| 20% Steuervorteil: | 583,10 € |
Maximal können Sie hier 6.000,00 € für Lohnkosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer geltend machen. Die Steuerersparnis liegt damit bei höchstens 1.200,00 € pro Jahr.
| Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer: | 6.000,00 € |
| Maximaler Steuervorteil | 1.200,00 € |
Sprechen Sie uns auf dieses Steuersparmodell an!
Achten Sie bitte auf folgende Punkte, damit Sie den Steuervorteil in vollem Umfang nutzen können:
Nur Firmenrechnungen werden anerkannt In der Rechnung sind die Arbeitskosten getrennt auszuweisen. Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Zahlung beansprucht werden. Die Entscheidung über die Anerkennung der Steuerermäßigung liegt ausschließlich bei den Steuerbehörden.
Die Bundesregierung hat mit dem „Konjunkturprogramm I“ und dem Familienleistungsgesetz zusätzliche Steuervorteile für Privatgärten geschaffen, von denen Sie als Privatkunde profitieren können. Bereits seit dem 01.01.2003 besteht die Möglichkeit der steuerlichen Förderung „haushaltsnaher Dienstleistungen“ wie zum Beispiel der Gartenpflege. Mit dem Familienleistungsgesetz wurde der Förderbetrag auf maximal 4000,00 € erhöht.
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